Die Tageszeitung 'WELT' berichtete am gestrigen 18. Juni über eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 254/26), die im Zusammenhang mit dem seit Jahren geführten Rechtsstreit um den Zugang eines transidentifizierten Mannes zu einem Frauenfitnessstudio steht: Nach Transfrau-Eklat im Frauenfitness – Gericht fällt Urteil im „Mann“-Streit
Nach Darstellung der Zeitung habe das Gericht klargestellt, dass ein sogenanntes "Misgendern" nicht generell verboten sei und die Bezeichnung eines Mannes als Mann grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt werde. Das ist zumindest auf den ersten Blick eine erfreuliche Entwicklung. Wer biologische Tatsachen ausspricht, darf dafür nicht sanktioniert werden. Die Berichterstattung wirft allerdings Fragen hinsichtlich der verwendeten Begriffe sowie der rechtlichen Konsequenzen auf, die das Gericht offenbar aus seiner eigenen Argumentation zieht.
"Ein Mann, der sich als Transfrau ausgibt, darf Mann genannt werden."
Nach unserem Verständnis biologischer Terminologie handelt es sich bei einer "Transfrau" um ein adultes Menschenmännchen mit weiblicher Selbstwahrnehmung. Ein solcher transidentifizierter Mann bleibt biologisch männlich, unabhängig von seinem subjektiven Identitätsempfinden oder seinem rechtlichen Personenstand. Wenn die WELT also schreibt, ein Mann gebe sich als Transfrau aus, bedeutet dies streng genommen lediglich, dass ein Mann sich als Angehöriger einer Untergruppe von Männern präsentiert. Dass ein solcher Mensch als Mann bezeichnet werden darf, war jedoch nie der eigentliche Streitpunkt.
Die Kontroverse entzündet sich vielmehr an der Frage, ob ein Mann als "Frau" bezeichnet werden muss oder ob die Verwendung eines Begriffs zur Benennung von weiblichen Individuen der Spezies Homo sapiens für männliche Menschen eine sprachliche Verzerrung der biologischen Realität darstellt. Gegen den Begriff "Transfrau" als identitätsbezogene Kategorie für Männer mit Geschlechtsdysphorie haben wir als IG Sexualbiologie keine grundsätzlichen Einwände, sofern eine saubere Begriffsbestimmung erfolgt (siehe dazu Begriffsverwirrung um "Transfrau" und "trans* Frau"). Problematisch wird es dort, wo aus einer zusätzlichen Beschreibung eine Umdeutung der biologischen Geschlechtszugehörigkeit abgeleitet wird. Da uns der vollständige Beschluss des Landgerichts derzeit nicht vorliegt, bleibt allerdings offen, ob die WELT das Urteil an dieser Stelle präzise wiedergibt.
Nach Darstellung der Zeitung habe das Gericht klargestellt, dass ein sogenanntes "Misgendern" nicht generell verboten sei und die Bezeichnung eines Mannes als Mann grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt werde. Das ist zumindest auf den ersten Blick eine erfreuliche Entwicklung. Wer biologische Tatsachen ausspricht, darf dafür nicht sanktioniert werden. Die Berichterstattung wirft allerdings Fragen hinsichtlich der verwendeten Begriffe sowie der rechtlichen Konsequenzen auf, die das Gericht offenbar aus seiner eigenen Argumentation zieht.
Ein Mann, der sich als Mann ausgibt?
Bereits der zweite Satz im Hauptteil der WELT-Berichterstattung enthält eine bemerkenswerte Formulierung:"Ein Mann, der sich als Transfrau ausgibt, darf Mann genannt werden."
Nach unserem Verständnis biologischer Terminologie handelt es sich bei einer "Transfrau" um ein adultes Menschenmännchen mit weiblicher Selbstwahrnehmung. Ein solcher transidentifizierter Mann bleibt biologisch männlich, unabhängig von seinem subjektiven Identitätsempfinden oder seinem rechtlichen Personenstand. Wenn die WELT also schreibt, ein Mann gebe sich als Transfrau aus, bedeutet dies streng genommen lediglich, dass ein Mann sich als Angehöriger einer Untergruppe von Männern präsentiert. Dass ein solcher Mensch als Mann bezeichnet werden darf, war jedoch nie der eigentliche Streitpunkt.
Die Kontroverse entzündet sich vielmehr an der Frage, ob ein Mann als "Frau" bezeichnet werden muss oder ob die Verwendung eines Begriffs zur Benennung von weiblichen Individuen der Spezies Homo sapiens für männliche Menschen eine sprachliche Verzerrung der biologischen Realität darstellt. Gegen den Begriff "Transfrau" als identitätsbezogene Kategorie für Männer mit Geschlechtsdysphorie haben wir als IG Sexualbiologie keine grundsätzlichen Einwände, sofern eine saubere Begriffsbestimmung erfolgt (siehe dazu Begriffsverwirrung um "Transfrau" und "trans* Frau"). Problematisch wird es dort, wo aus einer zusätzlichen Beschreibung eine Umdeutung der biologischen Geschlechtszugehörigkeit abgeleitet wird. Da uns der vollständige Beschluss des Landgerichts derzeit nicht vorliegt, bleibt allerdings offen, ob die WELT das Urteil an dieser Stelle präzise wiedergibt.
Auch der Begriff "Misgendern" setzt eine bestimmte Sichtweise auf die Frage des Geschlechts voraus. In der öffentlichen Debatte wird häufig unterstellt, es sei ein Fall von "Misgendern", wenn ein Mann, der sich als Frau ausgibt, als Mann bezeichnet wird. Aus sexualbiologischer Sicht verhält es sich jedoch genau umgekehrt. Wenn die Begriffe "Mann" und "Frau" vergleichbar mit ähnlichen Bezeichnungen bei anderen Spezies (Eber/Sau, Hengst/Stute usw.) geschlechtsreife Individuen (Gender) und damit biologische Geschlechtsklassen bezeichnen, dann beschreibt die Bezeichnung eines adulten Menschenmännchens als Mann die Realität zutreffend. Die Bezeichnung desselben Menschen als Frau wäre dagegen eine Abweichung vom biologischen Bedeutungsgehalt dieser Begriffe – und damit das eigentliche "Misgendern".
Gericht schützt genderkritische Debatte
Von größerem Interesse sind die von Frauenheldinnen e. V. veröffentlichten Passagen aus den Entscheidungsgründen: Das Gericht hat gesprochen – und uns in der Sache Recht gegebenDanach stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass die einstweilige Verfügung nicht auf einem generellen "Misgenderverbot" beruhe. Ebenso wird betont, dass die öffentliche Diskussion über die Anknüpfung der Geschlechtszuordnung an die körperliche Konstitution vom Schutzbereich des Artikels 5 Grundgesetz erfasst sei. Hervorzuheben ist dabei die Feststellung, dass selbst Kritik an bestehenden gesetzlichen Regelungen geschützt sei. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob das Selbstbestimmungsgesetz den traditionellen Geschlechtsbegriff verändert oder rechtlich überlagert. Das Gericht erkennt offenbar an, dass Bürger das Recht haben, die zugrunde liegenden Annahmen dieser Gesetzgebung öffentlich in Frage zu stellen.
Die Feststellung des Geschlechts eines Individuums beruht auf objektiven biologischen Merkmalen. Dass diese Realität auch dann ausgesprochen werden darf, wenn gesetzliche Regelungen an anderer Stelle mit rechtlichen Fiktionen arbeiten, ist somit grundsätzlich zu begrüßen. Dass das Gericht die Benennung biologischer Realitäten jedoch als bloße "Meinung" einordnet, ist vermutlich den rechtlichen Rahmenbedinungen geschuldet, überzeugt uns als Biologen jedoch nicht. Ob ein Mensch männlich oder weiblich ist, ist eine biologische Tatsachenfeststellung. Die Meinungsfreiheit schützt zwar selbstverständlich das Recht, solche Tatsachen auszusprechen. Die Tatsachen selbst werden dadurch jedoch nicht zu Meinungen.
Eine merkwürdige Trennung
Nach den veröffentlichten Informationen darf somit zwar weiterhin die Auffassung vertreten werden, dass ein "biologischer" Mann ein Mann ist. Ebenso soll die Aussage zulässig sein, dass bestimmte Begriffe wie "Transfrau" die Existenz einer weiteren Kategorie von Frauen suggerieren, obwohl es sich um eine weitere Kategorie von Männern handelt. Gleichzeitig wurde aber offenbar untersagt, diese Aussagen unter voller Namensnennung auf den konkreten Antragsteller zu beziehen. Das Gericht begründet dies laut Berichterstattung mit persönlichkeitsrechtlichen Schutzbelangen und einer möglichen "Prangerwirkung".Das ist bemerkenswert, denn nach den öffentlich bekannten Umständen hatte die betreffende Person ihre Transidentität bereits Jahre zuvor selbst öffentlich gemacht. Die Mediengruppe Main-Post berichtete beispielsweise in einem inzwischen gelöschten Artikel über die besagte Person als "die erste Transfrau im bayerischen Fußball" unter Nennung des vollständigen Namens und unter Verwendung von Fotografien. Die betreffende Person trat also nicht anonym in Erscheinung, sondern suchte ausdrücklich die Öffentlichkeit.
Wenn ein Mensch seine Transidentität selbst öffentlich thematisiert und in Presseberichten unter vollem Namen präsentiert wird, stellt sich die Frage, worin später die Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen soll, wenn dieselbe Person im Rahmen einer gesellschaftlichen Debatte unter demselben Namen als Mann bezeichnet wird, der sie ist. In einem solchen Fall liegt weder eine Ausforschung noch eine Offenbarung bislang unbekannter Tatsachen vor. Die Geschlechtszugehörigkeit des Betroffenen war ebenso bekannt wie dessen Selbstbeschreibung als Transfrau.
Die biologische Realität darf demnach zwar allgemein benannt werden, die Anwendung derselben Definition von Geschlecht auf einen konkreten, bereits öffentlich bekannten Fall kann jedoch rechtlich problematisch sein.
Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens bleibt die eigentliche gesellschaftliche Kernfrage bestehen: Kann das Recht die biologische Bedeutung der Begriffe "Mann" und "Frau" verändern, oder handelt es sich dabei um naturwissenschaftlich begründete Kategorien, die einer gesetzlichen Neudefinition nur begrenzt zugänglich sind?

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