Samstag, 21. Februar 2026

Gutachten "Geschlechtergerechte Amtssprache" verbreitet wissenschaftsferne Phantasien

Die Debatte um geschlechtergerechte Amtssprache hat in Deutschland in den vergangenen Jahren eine bemerkenswerte Intensität erreicht. Einen Beitrag dazu liefert ein Gutachten der Rechtswissenschaftlerin Ulrike Lembke von der Humboldt-Universität zu Berlin aus dem Jahr 2021, das die Verwendung geschlechterinklusiver Formulierungen und insbesondere des Asterisks (Gendersterns) aus verfassungsrechtlicher Perspektive befürwortet [1].

Das Gutachten ordnet sich in eine politische und rechtspolitische Diskussion ein, die seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten "Dritten Option" zusätzlich an Dynamik gewonnen hat. Während Lembke die sprachliche Inklusion weiterer Geschlechtskategorien als rechtlich geboten darstellt, bleibt die biologische Fundierung des Begriffes "Geschlecht" in ihrer Expertise auffällig unterbelichtet. Für eine sexualbiologisch orientierte Perspektive ist dies kein Randaspekt, sondern der zentrale Schwachpunkt der Argumentation. Als IG Sexualbiologie vertreten wir den Standpunkt, dass jede gesellschaftliche und sprachliche Diskussion über Geschlecht auf dessen naturwissenschaftlichen Grundlagen beruhen muss. Genau an diesem Punkt zeigt sich eine grundlegende Diskrepanz zwischen juristisch-diskursiver Konstruktion und biologischer Realität.

Geschlecht als reproduktive Kategorie

Aus biologischer Sicht ist "Geschlecht" keine identitätskulturelle Kategorie, sondern eine reproduktive Funktion. In der gesamten sexuell reproduzierenden Biosphäre wird Geschlecht durch Anisogamie definiert: die Produktion großer, unbeweglicher Gameten (Eizellen) versus kleiner, beweglicher Gameten (Spermazellen/Spermien). Diese fundamentale Zweiteilung existiert unabhängig von Kultur, Sprache oder gesellschaftlichen Normen. Sie ist weder anthropozentrisch noch historisch kontingent, sondern ein evolutionsbiologisches Organisationsprinzip, das sich in der Morphologie, Physiologie und reproduktiven Rolle von Organismen manifestiert. Wer auf das sogenannte "biologische Geschlecht" rekurriert, ohne auf die Gametenproduktion Bezug zu nehmen, verlässt die wissenschaftliche Definitionsebene.

Das Gutachten operiert jedoch mit einem Begriff von "Geschlecht", der primär aus juristischen und sozialwissenschaftlichen Diskursen stammt. Indem "Geschlecht" darin als variable Identitätskategorie behandelt wird, verschiebt sich die Bedeutung weg von reproduktiven Funktionen hin zu subjektiven oder administrativen Zuschreibungen. Aus sexualbiologischer Sicht ist dies häufig die Grundlage für kategoriale Verwechslungen. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die biologische Kategorie des Geschlechts (Sexus) funktional bestimmt ist und bleibt; soziale Rollen, Selbstzuschreibungen oder rechtliche Statuskategorien sind davon ausdrücklich zu unterscheiden – auch und insbesondere dann, wenn man sie mit demselben Begriff betitelt.

Geschlechter "neben, zwischen oder jenseits"

Besonders problematisch erscheint die im Gutachten im Kontext der Biologie vertretene Vorstellung von Geschlechtern "neben, zwischen oder jenseits" von männlich und weiblich. Diese Formulierung suggeriert eine Vielfalt reproduktiver Geschlechter, für die es in der Realität keine Grundlage gibt. Variationen der Geschlechtsmerkmalsausprägung, Störungen der Geschlechtsentwicklung (DSD), hormonelle oder chromosomale Besonderheiten etc. stellen medizinische bzw. entwicklungsbiologische Varianten der beiden Geschlechter dar, nicht jedoch zusätzliche Geschlechter.

Die Existenz von Entwicklungsvarianten widerlegt die Zweigeschlechtlichkeit in keiner Weise, sondern bestätigt sie. Denn Abweichungen sind nur vor dem Hintergrund einer funktionalen Norm erklärbar. Populär als "intersexuelle Variationen" bezeichnete Anomalien erzeugen keine dritte Gametenklasse. Sie verändern nicht die grundlegende Struktur der anisogamen Fortpflanzung. Wenn juristische oder sprachpolitische Argumentationen diese Variationen als Beleg für zusätzliche "biologische" Geschlechter interpretieren, handelt es sich um eine Fehlinterpretation biologischer Sachverhalte.

Genus und Sexus

Im Abschnitt zu Genus und Sexus versucht das Gutachten, sprachliche und biologische Kategorien miteinander zu verschränken. Dabei wird implizit suggeriert, dass die sprachliche Vielfalt geschlechtlicher Bezeichnungen eine biologische Vielfalt widerspiegele. Diese Schlussfolgerung ist wissenschaftlich nicht haltbar. Grammatisches Genus ist ein linguistisches Klassifikationssystem, das nur lose historische Bezüge zu biologischem Geschlecht aufweist. Die Existenz eines Neutrums im Deutschen oder eines gemeinsamen Genus in anderen Sprachen ist kein Hinweis auf zusätzliche Geschlechter.

Die Vermischung linguistischer Kategorien mit biologischen führt zu einer semantischen Verschiebung, in der biologische Begriffe metaphorisch umgedeutet werden. Aus realwissenschaftlicher Perspektive ist es entscheidend, die Ebenen strikt zu trennen. Sprache kann gesellschaftliche Wirklichkeiten strukturieren, aber sie erzeugt keine neuen reproduktiven Kategorien.

Reproduktion ohne reproduktive Rolle?

Besonders aufschlussreich ist die Verwendung von Formulierungen wie "Personen mit Gebärmutter". Der Begriff versucht, reproduktive Anatomie von der Kategorie Geschlecht und den damit verbundenen Genderbegriffen für adulte Vertreter des jeweiligen Geschlechtes (Mann und Frau) zu entkoppeln. Biologisch betrachtet ist der Uterus jedoch kein zufälliges anatomisches Merkmal, sondern integraler Bestandteil der weiblichen reproduktiven Rolle bei Säugetieren. Seine Existenz ist funktional an die Produktion großer Gameten und an Gestation (Trächtigkeit) gebunden.

Die Darstellung, ein Uterus sei lediglich ein optionales Merkmal einzelner Menschen, trennt Anatomie von ihrer evolutiven Funktion. Natürlich existieren medizinische Ausnahmen, operative Eingriffe oder angeborene Fehlbildungen. Doch Ausnahmen verändern nicht die biologische Funktionsebene. In der Sexualbiologie wird Geschlecht nicht durch das Vorhandensein einzelner Organe definiert, sondern durch die reproduktive Strategie des Organismus in deren Folge sich im Normalfall die jeweiligen Organe entwickeln. Eine Gebärmutter ist die Folge des weiblichen Geschlechtsentwicklungspfades, sie ist aber keine Bedingung zur Zuordnung eines Individuums zu diesem Entwicklungspfad.

Bei diesem Thema ist zudem eine wichtige Differenzierung erforderlich, die im Gutachten nicht geleistet wird. In der medizinischen Praxis kann eine Beschreibung von weiblichen Personen mit oder ohne Gebärmutter durchaus sinnvoll sein, etwa wenn es um spezifische diagnostische oder therapeutische Maßnahmen geht, die an das Vorhandensein eines Uterus gebunden sind. Hier dient die Unterscheidung der präzisen Beschreibung anatomischer Gegebenheiten und ihrer funktionalen Konsequenzen. In genderpolitischen Diskursen wird diese auf anatomischer Realität beruhende Unterscheidung jedoch meist in einem anderen Sinne verwendet. Nicht etwa zur medizinischen Differenzierung, sondern zur gezielten Vermeidung der Begriffe "Mann" und "Frau". Dadurch entsteht eine semantische Verschiebung, bei der einerseits Frauen mit Uterus und männlicher Transidentität als "Männer" bezeichnet werden (was implizit suggeriert, Männer könnten ebenfalls über eine Gebärmutter verfügen) und andererseits Männer mit weiblicher Transidentität (und logischerweise ohne Uterus) als "Frauen" gelten. Aus sexualbiologischer Perspektive wird hier also ein medizinisch sinnvoller Ansatz für identitätspolitische Zwecke instrumentalisiert.

Rechtliche Anerkennung vs. biologische Realität

Das Gutachten verweist auf rechtliche Entwicklungen, insbesondere die Anerkennung weiterer Geschlechtseinträge im Personenstandsrecht. Rechtliche Kategorien können gesellschaftliche Realitäten ordnen und Diskriminierungsschutz gewährleisten. Sie definieren jedoch keine biologischen Tatsachen. Wenn juristische Anerkennung als Beleg biologischer Vielfalt interpretiert wird, wird eine normative Entscheidung mit naturwissenschaftlicher Evidenz verwechselt.

Die sexualbiologische Perspektive erkennt selbstverständlich an, dass Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Diskriminierungsschutz unabhängig von biologischen Kategorien gelten. Doch diese normative Ebene ersetzt keine naturwissenschaftliche Definition. Eine klare begriffliche Trennung ist Voraussetzung für sachliche Debatten. Das Gutachten betont in diesem Kontext die gesellschaftsgestaltende Wirkung von Sprache. Diese Wirkung ist unbestreitbar. Dennoch kann sprachliche Re-Kategorisierung biologische Realitäten nicht verändern. Die Reproduktion bleibt anisogam und damit strikt binär organisiert, unabhängig davon, welche sprachlichen Formen staatliche Verwaltungen verwenden. Wissenschaftliche Terminologie dient der Beschreibung empirischer Realität; ihre Umdeutung für politische Zwecke führt zu begrifflicher Unschärfe.

Fazit

Das Gutachten von Ulrike Lembke liefert eine umfassende rechtliche Argumentation zugunsten geschlechtergerechter Amtssprache und ordnet diese in verfassungsrechtliche Entwicklungen ein. Aus sexualbiologischer Perspektive jedoch bleibt die Expertise in ihrem Verständnis von Geschlecht wissenschaftlich unzureichend fundiert. Indem reproduktionsbiologische Grundlagen ignoriert und Entwicklungsvarianten nicht als Geschlechtervielfalt im Sinne einer Vielfalt an Ausprägungen der zwei Geschlechter, sondern als zusätzliche Geschlechter abseits männlich und weiblich interpretiert werden, entsteht ein biologisch falsches Bild. Die Vermischung linguistischer, rechtlicher und identitätspolitischer Kategorien mit naturwissenschaftlichen Begriffen führt zu Unschärfe, die einer sachlichen Debatte nicht zuträglich ist. Während Lembke selbst vor "wissenschaftsfernen Phantasien" warnt, verbreitet ihr Gutachten aus Sicht der Sexualbiologie letztlich selbst eine wissenschaftsferne Phantasie.

Quellen

[1] Lembke, U. (2021). Geschlechtergerechte Amtssprache: Rechtliche Expertise zur Einschätzung der Rechtswirksamkeit von Handlungsformen der Verwaltung bei Verwendung des Gendersterns oder von geschlechtsumfassenden Formulierungen. Humboldt-Universität zu Berlin.

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