Mittwoch, 15. April 2026

Gutachten behauptet "Pflicht zu geschlechtergerechter Sprache"

Die Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (bukof) e. V. ist laut eigenen Angaben "die" geschlechterpolitische Stimme im wissenschafts- und hochschulpolitischen Diskurs. Ein für diesen Verein erstelltes und im März 2026 veröffentlichtes Rechtsgutachten von Ulrike Lembke zur angeblichen "Pflicht zu geschlechtergerechter Sprache" an Hochschulen ist Teil einer hochpolitisierten Debatte. Es positioniert sich klar gegen sogenannte "Sprachverbote" und ordnet diese in einen größeren Kontext von Gleichstellung und Antidiskriminierung ein [1]. Damit greift es in einen Diskurs ein, der längst nicht mehr rein rechtlich geführt wird, sondern tief in Fragen von Anthropologie, Biologie und Erkenntnistheorie hineinreicht.

Gerade hier zeigt sich jedoch ein grundlegendes Problem. Das Gutachten argumentiert implizit über Geschlecht, ohne die biologischen Grundlagen dieses Begriffs sauber zu definieren. Aus unserer Sicht ist dies kein nebensächlicher Punkt, sondern der zentrale methodische Fehler. Denn jede normative Forderung zur Sprache über Geschlecht setzt voraus, dass klar ist, was Geschlecht überhaupt ist.

Geschlecht ist eine biologische Kategorie

Geschlecht ist kein soziales Konstrukt, keine Identitätskategorie und keine juristische Variable, sondern eine funktionale Klassifikation von Fortpflanzungstypen. Grundlage ist die Anisogamie, also die Existenz zweier unterschiedlicher Gametentypen. Daraus ergibt sich zwingend ein binäres System von zwei Geschlechtern. Das Gutachten operiert hingegen mit einem erweiterten Geschlechtsbegriff, der rechtliche, psychologische und soziale Dimensionen miteinander vermischt. Es verweist auf mehrere "Geschlechter" im rechtlichen Sinne und leitet daraus sprachliche Pflichten ab. Dabei wird jedoch ein Kategorienfehler begangen: Die rechtliche Anerkennung zusätzlicher, identitätsbezogener Einträge im Personenstandsrecht ist kein Beleg für eine biologische Vervielfältigung von Geschlechtern, sondern eine juristische Fiktion.

Die Verwechslung dieser Ebenen führt dazu, dass ein biologisch klar definierter Begriff durch einen normativen ersetzt wird. Für eine wissenschaftliche Argumentation ist das unzulässig. Biologie beschreibt, sie normiert nicht. Wer aus rechtlichen Konstruktionen biologische Aussagen ableitet, verlässt den Boden empirischer Wissenschaft.

Sprache und Realität

Ein zentraler Punkt des Gutachtens ist die Ablehnung des sogenannten generischen Maskulinums. Dieses sei diskriminierend und mache Frauen sowie andere Gruppen "unsichtbar". Diese Argumentation setzt voraus, dass Sprache Realität unmittelbar formt und dass grammatische Strukturen direkt soziale Hierarchien reproduzieren. Aus sexualbiologischer Sicht ist diese Annahme nicht haltbar. Sprache ist ein Kommunikationssystem, kein biologischer Mechanismus. Die Behauptung, dass eine bestimmte grammatische Form reale biologische oder soziale Exklusion erzeugt, ist empirisch nicht belegt, jedenfalls nicht in der Stärke, wie sie hier vorausgesetzt wird.

Hinzu kommt ein logischer Widerspruch. Während das Gutachten das generische Maskulinum als unzulässig verwirft, fordert es gleichzeitig eine Sprache, die über die binären Geschlechter hinausgeht. Doch gerade das generische Maskulinum erfüllt funktional genau diese Aufgabe, indem es nicht spezifisch zwischen den beiden biologischen Geschlechtern unterscheidet. Für den Bildungsbereich ist das besonders relevant. Wenn bereits Schülern und Studenten vermittelt wird, dass sprachliche Formen biologische Realitäten verändern oder erweitern können, wird ein falsches Verständnis von Wissenschaft etabliert.

Juristische Konstruktionen vs. biologische Kategorien

Das Gutachten leitet aus dem Grundgesetz weitreichende Pflichten zu "geschlechtergerechter Sprache" ab und argumentiert, dass staatliches Sprachhandeln diskriminierungsfrei sein müsse. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass die verwendeten Geschlechtskategorien selbst valide sind. Die juristische Kategorie "Geschlecht" wird in diesem Kontext als gleichwertig mit der biologischen behandelt. Tatsächlich handelt es sich um unterschiedliche Ebenen. Das Recht kann Kategorien definieren, verändern oder erweitern. Die Biologie kann das nicht, sie beschreibt natürliche Gegebenheiten.

Wenn das Gutachten von vier rechtlich anerkannten "Geschlechtern" spricht, ist das eine Aussage über Verwaltungspraxis, nicht über die tatsächliche Natur der Geschlechter. Die daraus abgeleitete Forderung, Sprache müsse diese Kategorien widerspiegeln, ist daher eine politische, keine wissenschaftliche Position. Würde das Gutachten diese Ebenen strikter trennen und gewissermaßen nur gesellschaftliche Normen diskutieren, wäre es eine akzeptable Diskussionsgrundlage. Da es jedoch Geschlecht als biologische Kategorie zu relativieren versucht, ist es das nicht.

Selektive Darstellung eines NiUS-Rechtsstreits

Ein besonders auffälliger Punkt, der die undifferenzierte und damit ideologische (sprich unwissenschaftliche) Schlagseite des Gutachtens offenbart, ist die Darstellung eines Rechtsstreits rund um das Medienunternehmen NiUS. Das Gutachten beschreibt eine Entscheidung, in der eine transidentifizierte Person erfolgreich gegen eine als "misgendernd" bewertete Berichterstattung von NiUS vorging. Daraus wird implizit abgeleitet, dass angeblich "falsche" geschlechtliche Zuschreibungen generell rechtswidrig seien. Welche geschlechtliche "Zuschreibung" in solchen Fällen aus streng sexualbiologischer Sicht tatsächlich falsch ist, sollte an dieser Stelle klar sein.

Was jedoch unerwähnt bleibt, ist ein vergleichbarer Fall, in dem NiUS beziehungsweise Chefredakteur Julian Reichelt in einem Rechtsstreit mit Marla-Svenja Liebich obsiegte. In diesem Verfahren wurde das sogenannte "Misgendern" nicht als rechtswidrig bewertet. Diese Auslassung ist nicht trivial, sondern verzerrt die rechtliche Lage erheblich. Eine wissenschaftlich redliche Darstellung hätte beide Entscheidungen berücksichtigen müssen. Die selektive Auswahl von Fällen verstärkt den Eindruck, dass das Gutachten nicht primär analysiert, sondern argumentativ positioniert.

Wissenschaftlicher Anspruch und disziplinäre Grenzen

Das Gutachten bewegt sich erkennbar außerhalb der eigenen fachlichen Kernkompetenz. Als juristischer Text greift es auf biologische und sprachwissenschaftliche Argumente zurück, ohne diese Disziplinen methodisch sauber zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere problematisch, wenn weitreichende normative Forderungen daraus abgeleitet werden.

Die Autorin erscheint aus sexualbiologischer Sicht als fachfremd. Ihre Argumentation zu Geschlecht basiert nicht auf biologischen Grundlagen, sondern auf sozial- und rechtswissenschaftlichen Konzepten. Diese mögen innerhalb ihrer Disziplin legitim sein, können jedoch keine Aussagen über die Natur des Geschlechts treffen. Gerade in interdisziplinären Debatten ist es entscheidend, die Grenzen der eigenen Expertise zu erkennen. Wird dies nicht beachtet, entstehen Argumentationen, die wissenschaftlich nicht belastbar sind.

Fazit

Das Gutachten von Ulrike Lembke ist ein politisch engagierter Beitrag zur aktuellen Sprachdebatte. Aus Sicht der Sexualbiologie weist es jedoch grundlegende methodische und begriffliche Mängel auf. Die zentrale Schwäche liegt in der Vermengung von biologischen, rechtlichen und sozialen Kategorien, ohne diese sauber zu trennen. Geschlecht ist aus naturwissenschaftlicher Perspektive eindeutig binär definiert. Diese Definition ist universell und nicht anthropozentrisch, da sie sich aus der Struktur der sexuellen Fortpflanzung ergibt. Jede Argumentation, die hiervon abweicht, muss sich an empirischen Daten messen lassen. Das Gutachten tut dies nicht.

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Quellen

[1] Lembke, U. (2026). Verfassungswidrige Anweisung zur Diskriminierung: Sprachverbote an Hochschulen und die Pflicht zu geschlechtergerechter Sprache (Rechtsgutachten im Auftrag der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen [bukof] e. V.). pdf-Download

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