Die IG Sexualbiologie begrüßt die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin, mit der ein Antrag auf einstweilige Verfügung von Marla Svenja Liebich gegen Julian Reichelt abgewiesen wurde (Beschluss vom 18. August 2025, Az. 2 O 357/25 eV). NIUS berichtet: Sieg für die Meinungsfreiheit! Reichelt darf sagen, dass Neonazi Liebich keine Frau, sondern ein Mann ist!
Reichelt hatte öffentlich geäußert, dass es sich bei Liebich nicht um eine Frau, sondern um einen Mann handele. Das Gericht wertete diese Äußerung als zulässige Meinungsäußerung im Rahmen des Grundrechts auf freie Rede nach Artikel 5 Grundgesetz.
Für unsere Initiative steht fest: Die Meinungsfreiheit ist das höchste Gut in einer funktionierenden Demokratie. Ohne sie sind alle anderen Grundrechte nicht einklagbar, da sie das Fundament des offenen Diskurses bildet. Eine Gesellschaft, die diese Freiheit auf dem Altar subjektiver Befindlichkeiten opfert, begibt sich auf den Weg des Autoritarismus. Aus naturwissenschaftlicher Sicht möchten wir aber deutlich betonen, dass das Aussprechen der biologischen Wahrheit – nämlich, dass ein erwachsener, potenzieller Spermienproduzent und damit männlicher Vertreter der Spezies Homo sapiens definitionsgemäß ein Mann ist – keine "Meinungsäußerung" darstellt, sondern schlicht das Benennen eines Faktums. Wenn Gerichte diesen Umstand als "Meinungsfreiheit" diskutieren, verdeutlicht dies bereits die Schieflage der aktuellen Debatte. Aus unserer Sicht wäre eher die gegenteilige Aussage, dass ein männlicher (potenziell Spermien produzierender) Mensch eine Frau sei, eine unwahre Tatsachenbehauptung und daher unserer Einschätzung nach nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Urteile in dieser Richtung sucht man jedoch überraschenderweise vergeblich.
Der Fall Liebich und insbesondere die mediale Berichterstattung sind ein Offenbarungseid für das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Wenn man das Prinzip der Selbstidentifikation (Self-ID) einführt, dann muss es aus Gründen der Fairness für alle Personen gleichermaßen gelten – auch für Kunstschaffende wie Marla Svenja Liebich.
Zur Erinnerung, § 1 Absatz 1 SBGG definiert klar das Ziel des Gesetzes:
"(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
2. das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen."
Ein "Missbrauch" des Gesetzes – wie manche Medien und Portale wie Queer.de (Das Problem ist nicht die Selbstauskunft, sondern die absichtliche Falschaussage) behaupten – liegt somit im Fall Liebich eindeutig nicht vor. Das SBGG kann im Wortlaut gar nicht missbraucht werden, sondern wird schlicht im Rahmen seiner Möglichkeiten angewandt. Und diese Möglichkeiten stehen (entgegen anderslautender Behauptungen, das SBGG sei nur auf genau definierte Gruppen beschränkt) nun mal jeder Person offen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht. Ob dies der Fall ist, obliegt eben gerade aufgrund des SBGG ausschließlich der Selbstauskunft. Entweder man fordert die Self-ID als oberstes Prinzip des Transgender-Aktivismus und respektiert in der Konsequenz die gewählte Geschlechtsidentität einer jeden Person unabhängig der ihr unterstellten Motivation oder man kehrt zurück zu einer Validierung von Geschlechtsidentitäten durch Dritte, wie es das Transsexuellengesetz (TSG) vorsah. Einen Mittelweg ohne Doppelstandard gibt es schlicht und ergreifend nicht.
Dass sich Gerichte nun in Einzelfällen mit der Abwägung von Meinungsfreiheit gegenüber Selbstbestimmungsrecht befassen müssen, zeigt, wie problematisch das SBGG tatsächlich ist. Die einst biologisch begründbaren Gender-Begriffe "Mann" und "Frau" wurden durch das Gesetz von der biologischen Realität rechtlich abgekoppelt und dadurch entwertet. Die Legislative hat mit dieser formalen Abschaffung der Kategorie "Geschlecht" eine Entscheidung getroffen, die nun auf die Judikative abgewälzt wird. Dies öffnet einen Raum für Willkür, was letztlich den gesellschaftlichen Frieden gefährdet. Denn ob die Justiz zukünftig bei anderen prominenten Fällen ebenfalls zugunsten der "Meinungsfreiheit" (bzw. biologischen Realität) urteilen würde, erscheint uns fraglich. Urteile aus der Vergangenheit zeigen, dass solche Prozesse nämlich auch anders ausgehen können: Nach Misgender-Attacke: Niederlage für Julian Reichelt. Es wird also offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen.
Für uns als IG Sexualbiologie bleibt für den Moment festzuhalten: Wir begrüßen die Stärkung der Meinungsfreiheit durch das Landgericht Berlin, warnen aber zugleich weiterhin vor den Konsequenzen einer willkürlich auslegbaren Gesetzgebung, die die personenstandsrechtliche Kategorie "Geschlecht" de facto abgeschafft hat. Wer die Biologie aus dem Recht verdrängt, produziert Widersprüche und lädt die Gerichte ein, sie nach Gutdünken zu lösen.
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