Freitag, 26. September 2025

Bundesrat: "Sexuelle Identität" ins Grundgesetz?

Der Bundesrat berät heute über eine Initiative mehrerer Bundesländer, die sogenannte "sexuelle Identität" ausdrücklich in den Diskriminierungsschutz des Grundgesetzes aufnehmen will: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1). Damit sollen sogenannte "LSBTIQ-Personen" stärker vor Benachteiligung geschützt werden. Doch bei genauerem Hinsehen wirft der Vorstoß grundlegende Fragen auf – nicht nur rechtlich, sondern auch aus naturwissenschaftlicher Perspektive.

Biologisch klare Merkmale vs. subjektive Identität

Artikel 3 GG schützt bereits biologisch klare Merkmale wie Geschlecht (biologisch definiert als männlich und weiblich) oder Rasse. Mit letzterem waren ursprünglich die geographischen Menschenpopulationen gemeint, die in der klassischen Anthropologie in fünf Hauptgruppen eingeteilt wurden: Kaukasier, Mongolide, Malaien, Indo-Amerikaner und Äthiopier. Dieses biologische Kriterium ist nach wie vor gültig, genau wie das Geschlecht beschreibbar und unabhängig von persönlicher Selbsteinschätzung bestimmbar. Erst auf dieser Grundlage konnte ein "Diskriminierungsverbot" rechtlich wirksam werden.

Bei Begriffen wie "Identität" fehlt diese Objektivierbarkeit. Hier geht es um individuelle Selbstauskunft, die wandelbar ist und nicht eindeutig überprüft werden kann. Damit entsteht die Schwierigkeit, ein solches Merkmal rechtssicher in der Verfassung zu verankern.

Schwierige Abgrenzung

Besonders heikel wird die Frage, wo die Grenze gezogen werden soll. Sexualmedizinisch gelten etwa Pädophilie (definiert 1886 durch Richard von Krafft-Ebing [1]) oder andere paraphile Störungen als klar pathologisch und in Teilen strafbar, sobald sie das Selbstbestimmungsrecht und die Unversehrtheit anderer verletzen. Wenn nun aber Identität zu einem offenen, subjektiv definierten Schutzkriterium mit Verfassungsrang wird, könnten auch Personen mit solchen Neigungen versuchen, sich auf Artikel 3 GG zu berufen. Damit würde eine Grauzone geschaffen, die weder biologisch noch rechtlich tragfähig wäre und das eigentliche Schutzziel (angeblich) benachteiligter Gruppen unter Umständen konterkariert.

Interessengruppen von Pädophilen wie beispielsweise der ehemalige Verein und inzwischen als Gruppe mehr oder weniger im Hintergrund agierende "Krumme 13" (kurz K13) fordern seit Jahren, Pädophilie als "sexuelle Identität" rechtlich anzuerkennen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang eine K13-Petition aus dem Jahr 2021, die vergangenes Jahr mit gerade einmal 37 Unterschriften im Bundestag beraten wurde und die diese Bestrebungen verdeutlicht. NIUS berichtete: Bundestag berät über Pädo-Vorschlag: Schutz von Kinderschändern soll in der Verfassung verankert werden

Durch die unregulierte Zuwanderung von Menschen aus Kulturkreisen, in denen Kinderehen praktiziert werden und teilweise sogar rechtlich legal sind, wird der Zuspruch für solche Bestrebungen unserer Einschätzung nach perspektivisch weiter steigen.

Wenn Begriffe ihre Schärfe verlieren

Auch sprachlich zeigt sich, wie schnell Begriffe ihre Bedeutung verändern können. Das Wort "Diskriminierung" bedeutete ursprünglich im Lateinischen schlicht "unterscheiden" (discriminare: dis- = auseinander/getrennt, cernere = wahrnehmen). Erst im Laufe der Zeit erhielt es die negative Färbung, die wir heute automatisch mit Benachteiligung oder Ausgrenzung verbinden. Solche Verschiebungen sind in der Sprache zwar normal, doch sie bergen die Gefahr, dass zentrale Begriffe immer wieder neu gedeutet werden und dadurch ihre inhaltliche Schärfe verlieren. Wird dieser Prozess auf das Recht übertragen, kann die klare Grundlage für Rechtsprechung erodieren. Ein Begriff, der sich je nach Zeitgeist wandelt, entkernt das Recht von seiner Stabilität, welche eigentlich das Fundament des Grundgesetzes sein sollte. Was heute noch als gesellschaftlich inakzeptabel gilt, könnte morgen schon als "sexuelle Identität" Schutz genießen.

Fazit

Die Absicht, sogenannte "queere" Menschen besser vor Gewalt und Anfeindungen zu schützen, ist nachvollziehbar. Fraglich bleibt jedoch, ob die Verfassung der richtige Ort ist, um wandelbare, subjektiv definierte Kategorien zu verankern. Bereits heute schützt Artikel 3 GG die Gleichbehandlung aller Menschen, basierend auf objektiv feststellbaren Merkmalen. Ein identitätsbezogener Zusatz könnte weniger dem objektiven Schutz dienen, sondern eher gesellschaftspolitische Deutungen ins Verfassungsrecht tragen. Damit droht, dass realweltliche Grundlagen durch ideologisch variierende Begriffe überlagert werden. Rechtlicher Schutz gewinnt seine Stärke aus Klarheit, Objektivierbarkeit und Beständigkeit – nicht aus Begriffen, deren Bedeutung mit jeder gesellschaftlichen Strömung neu geformt wird.

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Quellen

[1] Richard von Krafft-Ebing (1886). Psychopathia sexualis, Eine klinisch-forensische Studie. Stuttgart: Verlag von Ferdinand Enke

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