Montag, 9. Juni 2025

Geplante Grundgesetzänderung gefährdet biologische Realität

Die Forderung der Queer‑Beauftragten der Bundesregierung Sophie Koch (SPD), sogenannte "queere" Menschen explizit im Artikel 3 Grundgesetz zu verankern und das Abstammungsrecht anzupassen, mag auf den ersten Blick wie ein berechtigter Schutzversuch erscheinen. Doch eine grundlegende Gesetzesänderung hätte weitreichende Folgen – nicht nur für "queere" Personen, sondern für den gesamten gesellschaftlichen Umgang mit Geschlecht.

Verschiebung von biologischem zu identitätsbasiertem Geschlecht

Das Geschlecht (Sexus) ist in der Biologie klar und materiell definiert. Transkonzepte, die Geschlecht als psychologisches oder soziales Empfinden umdefinieren ("Gender Identity"), entkoppeln es von der körperlichen Realität.

Während das bereits verabschiedete Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) aus Sicht der IG Sexualbiologie ein schwerwiegender Fehler war, betraf bzw. betrifft es zumindest formal nur jene Personen, die aktiv ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt ändern lassen. Damit wurde die Kategorie "Geschlecht" zwar bereits juristisch aufgeweicht, aber zunächst auf individuell begrenzte Einzelfälle beschränkt. Die nun diskutierten Änderungen des Grundgesetzes und des Abstammungsrechts gehen jedoch weit darüber hinaus: Sie machen die subjektive "Geschlechtsidentität" zur allgemeinen verfassungsrechtlichen Norm und ersetzen damit die biologische Kategorie endgültig für alle Bürger. Aus unserer Sicht bedeutet das nicht nur eine Verallgemeinerung des Irrtums des SBGG, sondern eine unumkehrbare Zementierung eines ideologisch motivierten Geschlechtsbegriffs. Was zuvor ein umstrittener Ausnahmeweg war, wird so zur neuen Grundlage des gesamten Rechtsverständnisses in Deutschland.
 

Umfassende Auswirkungen auf Recht und Gesellschaft

Wenn das Geschlecht mit der Identität gleichgesetzt wird, verlieren geschlechtsspezifische Förder- und Schutzprogramme ihre objektive Basis. Biologiebasierte Schutzmaßnahmen (z. B. Strahlenschutz, Mutterschutz) könnten ineffektiv oder rechtlich angreifbar werden. Wenn zwei Mütter bei Geburt eines Kindes gleichberechtigt anerkannt werden sollen, stellt sich die Frage: Was ist dann überhaupt Mutter oder Vater?
 
Kochs Vorschlag sieht keine Einschränkung auf "queere" Lebenswirklichkeiten vor. Er gilt für alle Bürger. Wer einmal die Schwelle überschreitet, kann sie jederzeit überschreiten. Biologische Merkmale verlieren jegliche rechtliche Relevanz. Ein de facto "Freibrief" entsteht, der jede bisher biologisch begründete Regelung zum Auslaufmodell werden lässt.
 

Notwendigkeit nicht gegeben 

Koch argumentiert, dass "queere" Menschen aktuell keinen ausreichenden Schutz im Grundgesetz hätten und verweist auf weltweite Tendenzen und Diskriminierungen. Sie übersieht, dass das Diskriminierungsverbot bereits jetzt in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz eindeutig formuliert ist: "Niemand darf wegen seines Geschlechts [...] benachteiligt oder bevorzugt werden." Diese Regelung gilt uneingeschränkt für alle Menschen, da der Mensch biologisch eine anisogame Spezies ist, bei der es nur zwei Geschlechter in der Population gibt: männlich und weiblich. Dieses binäre Geschlechtersystem ist keine soziale Konstruktion, sondern eine tief in der Biologie verankerte Tatsache.

Abweichungen davon (z. B. in phänotypischer Ausprägung) stellen keine weiteren Geschlechter abseits der Binarität dar, sondern sind medizinisch als Entwicklungsstörungen zu klassifizieren. Diese sind in aller Regel trotz äußerlicher Variationen entweder eindeutig männlich oder weiblich einzuordnen – mit Ausnahme extrem seltener Fälle wie der ovotestikulären Störung der Geschlechtsentwicklung. Doch selbst hier bietet das Grundgesetz bereits einen Schutzrahmen: Wer von der biologischen Norm aufgrund einer Entwicklungsstörung auf eine Art und Weise abweicht, die die evolvierte Funktion des Geschlechts und damit die Lebensqualität gravierend einschränkt, fällt unter den Begriff der Behinderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz, der nicht nur Schutz vor Diskriminierung garantiert, sondern sogar gezielte Förderung rechtlich absichert.

Die geplante Erweiterung des Grundgesetzes für "geschlechtliche Vielfalt" suggeriert also einen Schutzbedarf, der in Wahrheit bereits umfassend abgedeckt ist. Statt eine real bestehende Lücke zu schließen, würde eine solche Änderung die objektive biologische Grundlage des Geschlechtsbegriffs aushebeln – mit weitreichenden Folgen für Rechtssicherheit, medizinische Klassifikation und gesellschaftliche Ordnungsprinzipien.
 

Fazit

Sophie Kochs Anliegen birgt ideologische Risiken, die weiter reichen als der Schutz "queerer" Menschen. Die Aufnahme von "Geschlechtsidentität" ins Grundgesetz würde biologische Kategorien obsolet machen und damit bestehende Schutzräume sowie Mechanismen der Gleichberechtigung untergraben. Es handelt sich nicht um eine isolierte Maßnahme, sondern um einen systematischen Umbau dessen, wie Geschlecht in Recht und Alltag konzeptualisiert wird.

Betrachtet man das Gesamtbild, wird deutlich, dass die geplante Grundgesetzänderung nicht nur ein Akt der Anerkennung ist: Sie definiert gesellschaftliche Grundvoraussetzungen final um.

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