Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.) berichtete gestern exklusiv über einen Vorstoß mehrerer Bundesländer zur Überarbeitung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG): Mehrere Bundesländer wollen Selbstbestimmungsgesetz nachschärfen
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wollen demnach auf der kommenden Justizministerkonferenz eine gesetzliche Regelung für Fälle sogenannten "offenkundigen Missbrauchs" anstoßen. Der Bericht verweist dabei insbesondere auf praktische Konflikte im Justizvollzug, bei Schutzräumen und überall dort, wo an den Geschlechtseintrag konkrete Rechtsfolgen geknüpft sind.
Länderinitiative zur Einführung eines "Prüfmechanismus"
Der F.A.Z. zufolge kritisieren die beteiligten Länder, dass das im November 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz keine behördliche Plausibilitätsprüfung vorsieht. Sie fordern deshalb einen rechtssicheren und verhältnismäßigen Prüfmechanismus, der in Fällen eines "offensichtlichen Missbrauchs" eingreifen soll. Diskutiert werde unter anderem ein Katalog objektiv feststellbarer Anhaltspunkte, anhand dessen Standesämter tätig werden könnten. Die beteiligten Landesministerien betonen, es gehe nicht um eine generelle staatliche Überprüfung geschlechtlicher Identität, sondern ausschließlich um objektiv dokumentierbare Hinweise auf eine zweckwidrige Nutzung des Verfahrens.
Das Grundproblem des SBGG
Dieser Vorstoß wirft allerdings ein grundlegendes Problem auf, das bereits in der Konstruktion des Selbstbestimmungsgesetzes selbst angelegt ist. Das SBGG basiert bewusst auf rein subjektiven Kriterien, nämlich auf der Selbstauskunft über das eigene, momentane Empfinden. Sein zentrales politisches und rechtliches Fundament besteht gerade darin, dass keine externe Prüfung mehr stattfinden soll.
Im F.A.Z.-Bericht heißt es: "Es erleichtert trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen." Diese Formulierung greift jedoch zu kurz. Tatsächlich erleichtert das SBGG nicht nur diesen Gruppen eine Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen, sondern grundsätzlich allen deutschen Staatsbürgern, die die gesetzlich vorgesehene Erklärung abgeben. Dieser Punkt wird in öffentlichen Debatten häufig irreführend kommuniziert.
Gerade daraus ergibt sich die juristische und logische Schwierigkeit der aktuellen Diskussion. Das SBGG kennt den Begriff des "Missbrauchs" in diesem Zusammenhang nämlich gar nicht. Er ist im Gesetz nicht definiert und widerspricht seiner inneren Logik. Wenn allein die subjektive Erklärung maßgeblich sein soll, stellt sich unmittelbar die Frage, wer überhaupt wie objektiv prüfen könnte, ob die individuelle Empfindung im Moment der Erklärung "authentisch" oder "zweckfrei" gewesen ist. Kein noch so "objektiver" Kriterienkatalog kann dies leisten. Ob im Falle Liebichs ein innerer Identitätskonflikt oder bloß eine satirische Performancekunst vorliegt, wagen wir jedenfalls genauso wenig zu beurteilen, wie beispielsweise den Fall Ganserer in Hinblick auf eine mögliche politische Motivlage (vgl. Emma-Artikel: Ganserer: Die Quotenfrau).
Ähnlich wie bei der Frage der Geschlechtsidentität kann außerdem argumentiert werden, dass vergangene negative Äußerungen zu einem Thema, wie beispielsweise Liebichs Äußerungen über sogenannte "queere Personen", die aktuelle Selbstauskunft nicht zwangsläufig unglaubwürdig machen. Bei der erotischen Fixierung gibt es hierfür empirische Anhaltspunkte: In einer Studie von Adams et al. (1996) zeigten "homophobe" heteronormale Männer eine signifikant stärkere physiologische Erregung auf gleichgeschlechtliche Stimuli (gemessen an einer Zunahme des Penisumfangs) als "nicht-homophobe" Männer [1]. Und eine Untersuchung von Weinstein et al. (2012) im 'Journal of Personality and Social Psychology' fand, dass Männer mit starken "anti-schwulen" Einstellungen häufiger eine Diskrepanz zwischen ihrer bewussten Hetero-Identität und impliziten Maßen der geschlechtlichen Attraktion aufwiesen, besonders bei autoritärer Erziehung [2]. Solche Fälle erklären bei manchen Menschen eine Unstimmigkeit zwischen früherer Ablehnung und späterem Lebenswandel. Will man ihnen Letzteres wegen Ersterem absprechen?
Zwischenlösung führt zu Rechtsunsicherheit
Der gegenwärtige politische Vorstoß versucht offenbar, einen Mittelweg zwischen uneingeschränkter Selbstdeklaration und objektiver Prüfung zu schaffen. Ob ein solcher Weg jedoch rechtsstaatlich tragfähig ist, erscheint fraglich. Will man vollständige Selbstbestimmung ohne externe Validierung gewähren, dann müssen auch problematische oder strategische Nutzungen als Folge dieses Prinzips akzeptiert werden. Will man hingegen Änderungswünsche wieder an eine Begutachtung durch Dritte knüpfen (sinnvollerweise durch fachlich qualifizierte Experten und nicht durch Standesbeamte), dann müssen diesen Prozess alle Antragsteller durchlaufen.
Eine Zwischenlösung, bei der Behörden situativ zwischen "legitimen" und "missbräuchlichen" Erklärungen unterscheiden sollen, birgt dagegen die Gefahr von Willkür. Wenn das Selbstbestimmungsgesetz Probleme erzeugt, die nun fälschlich als angebliche "Missbrauchsfälle" kommuniziert werden, dann spricht dies nicht für eine selektive Nachsteuerung nach Gutdünken, sondern gegen die gegenwärtige Konstruktion des Gesetzes selbst.
Personenstand und biologische Realität
Aus unserer Sicht sollte der Personenstand an objektiv feststellbare Kriterien gebunden sein. Das Geschlecht (Sexus) ist ein solches Kriterium. Identitätsmerkmale oder subjektive Selbstbeschreibungen sind es demgegenüber nicht. Die Rechtsbereiche, in denen Geschlecht überhaupt eine sachliche Funktion erfüllt, beruhen überwiegend auf der weiblichen Fortpflanzungsbiologie (etwa im Mutterschutzrecht) oder auf den allgemeinen biologischen Unterschieden zwischen Männern und Frauen aufgrund des Sexualdimorphismus. Dort beziehen sich rechtliche Unterschiede auf körperliche Realitäten und nicht auf soziale Selbstdefinitionen.
Regelungen, die Geschlecht unabhängig von biologischen Grundlagen anhand sozialer Kategorien oder Annahmen behandeln (beispielsweise Quotenregelungen), betrachten wir hingegen kritisch und halten sie für sexistisch. Aus dieser Perspektive besteht somit im Grunde genommen gar kein sachlicher Anlass, im Personenstandsrecht von der biologischen Realität des Sexus abzuweichen.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet den Staat zwar, transidentifizierenden Personen wirksame Möglichkeiten rechtlicher Anerkennung zu gewährleisten. Daraus folgt aus unserer Sicht jedoch nicht zwingend, dass der Personenstandseintrag seinen Charakter als an objektive biologische Kriterien gebundene Kategorie verlieren muss. Der Staat darf definieren, welche Funktion bestimmte Registereinträge erfüllen. Wenn der Geschlechtseintrag primär der Erfassung biologischer Fortpflanzungsklassen dient, könnte seine Bindung an objektive biologische Kriterien verfassungsrechtlich weiterhin vertretbar sein, solange alternative Lösungen gefunden werden, die die Grundrechte transidentifizierender Personen angemessen berücksichtigen (beispielsweise ein allgemein liberaleres Namensrecht). Entscheidend ist also vielmehr die vorgelagerte Frage, welche Funktion der Geschlechtseintrag im Recht überhaupt erfüllen soll.
Fazit
Der von mehreren Bundesländern angekündigte Vorstoß macht einen inneren Widerspruch des Selbstbestimmungsgesetzes sichtbar. Einerseits soll das Gesetz ausdrücklich auf jede Prüfung subjektiver Angaben verzichten. Andererseits entstehen politische Forderungen nach Kontrollmechanismen, sobald praktische Konflikte auftreten. Die entscheidende Frage lautet daher nicht, wie man "Missbrauch" innerhalb eines bewusst prüfungsfreien Systems identifizieren will. Die eigentliche Frage lautet vielmehr, ob ein Personenstandsrecht auf subjektiver Selbstauskunft beruhen soll oder auf objektiv nachvollziehbaren Kriterien. Ein dauerhaft tragfähiger Rechtsrahmen wird diese Grundsatzfrage nicht umgehen können.
Quellen
[1] Adams, H. E., Wright, L. W., Jr., & Lohr, B. A. (1996). Is homophobia associated with homosexual arousal? Journal of Abnormal Psychology, 105(3), 440–445. https://doi.org/10.1037/0021-843X.105.3.440
[2] Weinstein, N., Ryan, W. S., DeHaan, C. R., Przybylski, A. K., Legate, N., & Ryan, R. M. (2012). Parental autonomy support and discrepancies between implicit and explicit sexual identities: Dynamics of self-acceptance and defense. Journal of Personality and Social Psychology, 102(4), 815–832. https://doi.org/10.1037/a0026854
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